
Satzung
des Soziale Arbeit Mittelmark e.V.
(Fassung vom 21.09.2022)
§ 1 Satzungszweck
(1) Der Soziale Arbeit Mittelmark e.V. mit Sitz in 14806 Bad Belzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung
a.) der Jugend- und Altenhilfe,
b.) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
c.) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,Aussiedler, Spätaussiedler,
d.) der Heimatpflege und Heimatkunde,
e.) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
f.) mildtätiger Zwecke.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a.)
1. die Organisation und Durchführung von bedarfsorientierten Veranstaltungen auf weltanschaulichen, kulturellen, sportlichen und politischen Gebieten (z.B. Veranstaltungen zum Thema Weltreligionen, Ethnien, Sozialräume und ihre Angebote, Fitness, Gespräche mit politischen Vertretern, Politikgeschichte, etc.), sowie Veranstaltungen, die der charakterlichen Formung und Erholung von jungen Menschen dienen (z.B. Outdoor-Camp zu Förderung des Teamgeistes, etc.),
2. die Betreibung von einem oder mehreren Jugendzentren als Begegnungsstätte für Kinder und Jugendliche untereinander sowie mit anderen Generationen
3. Tätigkeiten, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teilzunehmen (z.B. Beratung zu Depression, zu Alzheimer, zu Wechseljahren; Fitnessangebote, Mobilitätstraining, Radwanderungen, Wanderungen, etc.)
b.)
die Organisation und Durchführung von berufsbildenden und allgemeinbildenden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit schulischen Einrichtungen und staatlichen Behörden (z.B. Berufs- und Studienberatung, Projekte für Schulverweigerer, Kunst- und Kulturkurse, Nachhilfen, etc.)
c.)
die Beratung, Fürsorge, Unterbringung sowie Betreuung von politisch, rassisch oder religiös Verfolgten, Flüchtlingen, Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern
d.)
1. Bestrebungen und Veranstaltungen, die der Pflege und Erhaltung von natürlichen oder geschichtlichen Eigenarten und Bräuchen der Heimat als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum dienen (z.B. Trachten nähen und ausstellen, Anbau/Vermehrung und Verarbeitung von historischen Pflanzensorten und Tierrassen – z.B. Leinenanbau, Wollschweine; geschichtlich markante Gebäude und Plätze erhalten,
2. die Pflege von Volkskunst und Kulturdenkmälern sowie Veranstaltungen historischer Aufführungen
e.)
durch die Beratung, Ausbildung und die Koordinierung von Freiwilligen im Bereich bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (Freiwilligenarbeit & Bürgerengagement)
f.)
1. die Fürsorge und Betreuung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie die Sorge um gefährdete Mitmenschen,
2. die selbstlose Förderung von auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren und/oder zuvor längere Zeit arbeitslosen Jugendlichen oder heranwachsenden jungen Menschen sowie bildungsfernen und hilfsbedürftigen Personen durch deren arbeitstherapeutischen Beschäftigung und berufs- und sozialpädagogischen Betreuung, um dadurch diesen Personen eine Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess zu ermöglichen. Dies kann auch mit Lohnaufträgen erfolgen, um den geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anbieten zu können.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche und damit stimmberechtigte Mitglieder des Vereines können jede natürliche Person, jede juristische Person des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen und Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die die Ziele des Vereines verfolgen, werden.
(2) Außerordentliche und damit fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen eines Monats schriftlich verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet.
(2)Personen, die durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung treten, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und ist nur zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss hat eine Anhörung des Betroffenen zu erfolgen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Im Falle des Ausscheidens hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder auf Teile davon. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist.
§ 6 Beiträge / Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
(2) Die Beitragsordnung tritt zum 01.01. des Folgejahres, in dem diese beschlossen wurde, in Kraft.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen.
(4) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(5) Die Mitgliederversammlung kann über die Erhebung von Umlagen beschließen. Beschlüsse dieser Art bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Jedes ordentliche Mitglied darf ausdrücklich die Ausübung des rechtsgeschäftlichen Stimmrechts auf eine dritte Person übertragen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vor der Ausübung des Stimmrechts vorzulegen.
(3) Außerordentliche und damit fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Jedes Mitglied erkennt den Zweck des Vereins an und bekennt sich zur Erfüllung seiner Rechte und Pflichten gemäß der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.)der Vorstand.
(2)Die Mitgliederversammlung oder eine Versammlung des Vorstands kann entweder real oder virtuell erfolgen oder in einer gemischten Form. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder vertreten ist.
(2) Beschlussfassungen werden im Sinne des §32 BGB mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
(3) Beschlussfassungen zur Satzungsänderung werden im Sinne des §33 BGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen entschieden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens jährlich einmal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Zur Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Vorstands, im Fall der Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder elektronischer Post eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(6) Die Leitung der Versammlung und die Festlegung der Reihenfolge der Tagesordnung obliegen der/dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung einem der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
(7) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der/dem Vorsitzenden vorzulegen. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Es wird offen abgestimmt.
(9) Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe geheim, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter, und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern zugestellt werden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.) die Bestellung des Vorstandes
b.)den Beschluss über die Einwilligung zum Finanzplan für das nächstfolgende Geschäftsjahr
c.) die Beschlussfassung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung
d.) die Beschlussfassung notwendiger Zuschüsse und Umlagen
e.) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
f.) die Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
g.) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin
h.) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
i.) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfung
j.) den Beschluss über Einsprüche gemäß dieser Satzungsbestimmungen
k.) den Beschluss über die Auflösung des Vereines
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a.) der/dem Vorsitzenden
b.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c.) und bis zu 7 Vorstandsmitglieder.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl statt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(5) Jedes Vorstandmitglied darf ausdrücklich die Ausübung des rechtsgeschäftlichen Stimmrechts auf eine dritte Person übertragen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vor der Ausübung des Stimmrechts vorzulegen.
(6) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der/die Geschäftsführer/in mit beratender Stimme teil.
(7) Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(8) Beschlussfassungen werden im Sinne des §32 BGB mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
(9) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt mit dem 4-Augenprinzip. D.h. der/die Vorsitzende und ein Stellvertreter oder zwei Stellvertreter gemeinsam sind im Sinne des §26 BGB vertretungsberechtigt.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Geschäftsführer/in
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er/Sie kann haupt- oder ehrenamtlich tätig sein.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er/Sie ist besonderer Vertreter/in des Vereins nach § 30 BGB und führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe des §54 HGB, im Einvernehmen mit dem Vorstand.
Zuweisungen bzw. Einschränkungen der Geschäftskreise für den/die Geschäftsführer/in sind in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der/Die Geschäftsführer/in wird auf die Dauer von 3 Jahren bestellt und erhält Alleinvertretungsvollmacht, soweit sie nicht schriftlich vom Vorstand eingeschränkt wird.
§ 13 Geschäfts- und Kassenführung
(1) Die Buchführung des Vereins erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
(2) Der Vorstand stellt einen Finanzplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
(3) Die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Buch- und Kassenführung verantwortlich.
(4) Wurde ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater mit der Prüfung des Jahresberichtes beauftragt, so ist sein Bericht der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin vorzulegen.
§ 14 Geschäftsstelle / Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand kann einen Wirtschaftsprüfer, einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft zur Plausibilitätsprüfung des aufgestellten Jahresabschlusses des Vereines beauftragen. Der Bericht über die Plausibilitätsprüfung ist der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer/in vorzulegen.
§ 15 Beschlüsse zur Änderung der Vereinssatzung und der Auflösung des Vereins
(1) Die Änderungen der Vereinssatzung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es muss mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sein.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach zwei Wochen, spätestens innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist und über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, bestellt auch den Liquidator. Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt.
(2) Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen wird unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Landkreis Potsdam-Mittelmark zugeführt. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung des Vereins ersetzt die bisherige vom 05.03.2019.
(2) Die Satzungsänderungen wurden am 21.09.2022 von der Mitgliederversammlung in Bad Belzig beschlossen und treten mit ihrer Registrierung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.